
Hausanbieter und Festpreise: Was ist enthalten?

Für jede Baufamilie stellt die Finanzierung ihres Bauvorhabens eine große Herausforderung dar, welche häufig die Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit berührt und Zahlungsverpflichtungen über Jahrzehnte mit sich bringt. Da ist der Wunsch verständlich, bei den Baukosten nicht nachträglich unliebsame Überraschungen zu erleben.
Bauverträge von Hausanbietern, die Festpreise vorsehen, scheinen da Sicherheit zu bieten. Ein fester Preis ist schließlich unveränderlich, so die naheliegende Vermutung. Das muss aber nicht so sein. Was Festpreise in Verträgen von Bauunternehmen wirklich bedeuten und was Sie bei einer Fixpreisgarantie beachten sollten, erläutern wir in diesem Beitrag.
Der Begriff "Festpreis" ist eine Wortschöpfung der Vertragspraxis, nicht des Vertragsrechts. Im Prinzip ist daher jeder in einem Vertrag festgehaltene Preis ein Festpreis.
In Bauverträgen sollen Festpreise Ihnen Kalkulationssicherheit bieten. Sie dürfen dann davon ausgehen, dass der für Leistungen genannte Preis nach Abschluss des Vertrages vom Hausanbieter nicht mehr geändert werden kann. Erweist sich die ursprüngliche Kalkulation als nicht mehr stimmig, weil sich beispielsweise Preise für Materialien geändert haben oder Lohnkosten zwischenzeitlich gestiegen sind, geht das zu Lasten des Hausanbieters. Dabei kommt es allerdings immer auf die Vertragsbedingungen an.
Denn Festpreise gelten zum Beispiel üblicherweise nur befristet. Festpreis heißt auch nicht zwangsläufig, dass nicht noch weitere Kosten auf Sie außerhalb des eigentlichen Vertragsgegenstandes zukommen können. Schon daraus wird deutlich: die Sicherheit, die eine Festvereinbarung bietet, ist relativ, es kommt auf die konkrete Formulierung im Bauvertrag an.
Um den begrifflichen Unterschied zwischen Pauschalpreis und Festpreis besser zu verstehen, noch folgende zusätzliche Erläuterung:
Zwischen beiden Begriffen besteht eine erhebliche Schnittmenge.
Wofür, wie lange und unter welchen Bedingungen ein Festpreis tatsächlich gilt, ergibt sich immer aus dem jeweiligen Vertrag. Eine entscheidende Bedeutung kommt dabei der Leistungsbeschreibung zu. Die Festpreis-Vereinbarung gilt nur für die Leistungen, die dort im Einzelnen aufgeführt sind. Wünschen Sie andere oder zusätzliche Leistungen, die im Vertrag nicht vereinbart sind, können Sie sich auch nicht auf einen dort festgelegten Festpreis berufen.
Ein typisches Beispiel: Wenn höherwertige Fliesen verlegt werden sollen als ursprünglich vorgesehen und vertraglich festgehalten, darf der Hausanbieter dann dafür auch einen anderen Preis verlangen.
Ein weiterer Aspekt bezüglich der Preis-Sicherheit ist die Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung. Es ist nicht zwingend, dass eine Leistungsbeschreibung alle beim Bau erforderlichen Leistungen enthält. Selbst bei Verträgen, in denen ein "schlüsselfertiges" Haus zugesichert wird, etwa bei Verträgen mit Pauschalpreisen, muss das nicht der Fall sein. Denn "schlüsselfertig" hat die gleiche rechtliche Unbestimmtheit wie der Begriff "Festpreis". Was darunter konkret verstanden wird, unterscheidet sich von Anbieter zu Anbieter. Genaueres muss sich wiederum aus dem Vertrag ergeben. Oft sind wichtige Leistungen wie Malerarbeiten oder Bodenbeläge im "schlüsselfertigen" Bau noch nicht enthalten. Besser ist, wenn das Haus "bezugsfertig" zum vereinbarten Preis übergeben wird. Dann müssen alle wesentlichen Arbeiten abgeschlossen sein.
Die Crux besteht darin, dass viele Leistungsbeschreibungen sich für bautechnische Laien kaum auf Vollständigkeit überprüfen lassen, weil der Inhalt nur schwer zu verstehen ist und das nötige Hintergrundwissen fehlt. Hier kann beispielsweise die Unterstützung durch eine sachkundige Fachkraft wie eine Bausachverständige oder eine Baubegleitung helfen.
Ein weiterer kritischer Begriff in Verträgen mit Festpreis-Vereinbarungen ist der Terminus "bauseits". Aufgaben, die im Vertrag bauseits erledigt werden müssen, fallen in den Verantwortungsbereich der Bauleute. In der Regel zählen folgende Leistungen dazu:
Die für solche Arbeiten anfallenden Kosten sind dann nicht Gegenstand einer Festpreisvereinbarung und auch nicht im Pauschalpreis enthalten. Die damit verbundenen Ausgaben können sich schnell auf etliche tausend Euro belaufen. Daher müssen Sie solche Baunebenkosten in der Budgetkalkulation gesondert berücksichtigen.
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Zum BudgetrechnerEine Festpreisvereinbarung ist keine Dauer-Einrichtung. Es ist in Bauverträgen üblich, Festpreise zu befristen. Gängige Fristen betragen acht oder zwölf Monate.
Bei Fertighäusern steht ein Haus in der Regel innerhalb dieses Zeitraums problemlos. Bei Massivhäusern kann es dagegen schon mal zu längeren Bauverzögerungen kommen, zum Beispiel durch die Witterung. Nach dem Ablauf der Frist ist der Hausanbieter berechtigt, die Preise zu ändern, wenn sich die ursprünglichen Kalkulationsgrundlagen geändert haben. Er darf dabei allerdings nicht willkürlich vorgehen. Mehr dazu im folgenden Abschnitt.
Ebenfalls üblich in Bauverträgen ist eine Klausel, nach der Änderungen bei der Umsatzsteuer während der Vertragslaufzeit an Sie weitergegeben werden. Sollte dieser – allerdings vergleichsweise seltene – Fall eintreten, würden sich dann die Bruttopreise erhöhen, netto bliebe der Preis dagegen wie vereinbart fest.
Manchmal soll der Bauvertrag eine sogenannte Preisgleitklausel enthalten. In diesem Fall ist der Hausanbieter berechtigt, während der Bauphase Preisanpassungen nach einer festgelegten Berechnungsmethode vorzunehmen, wenn sich die Kalkulationsgrundlagen zwischenzeitlich ändern. Mit einer solchen Klausel verlagert der Hausanbieter sein Kostenrisiko ein Stück weit auf Sie. Er kann dann höhere Preise für Lohn, Material und Geräte oder Preissteigerungen durch die Inflation auf Sie abwälzen.
De facto wird mit der Preisgleitklausel eine Festpreisvereinbarung ausgehebelt, weil sie ihre Bindungswirkung verliert. Als Baufamilie sollte man daher einer solchen Klausel nicht zustimmen. Die Vereinbarung eines Höchstsatzes für mögliche Preisanpassungen ist das Mindeste, sonst gehen Sie ein unkalkulierbares Risiko ein.
In manchen älteren Bauverträgen wird bezüglich Preisveränderungen noch auf § 2 Abs. 3 VOB/B Bezug genommen. Nach dieser Vorschrift sind Preisanpassungen für die entstehenden Mehr- oder Minderkosten bei Mengenabweichungen von mehr als zehn % möglich. Damit wird eine Festpreisvereinbarung ebenfalls relativiert.
Durch den Anfang 2018 neu eingeführten Verbraucher-Bauvertrag gelten für private Baufamilien allerdings nur noch die entsprechenden Vorschriften des BGB. Die Bezugnahme auf die VOB/B ist bei Neu-Verträgen obsolet geworden.
Preisanpassungen bei Festpreisvereinbarungen sind nach Ablauf der Fristbindung möglich und kommen häufiger im Zusammenhang mit unvorhergesehenen Bauverzögerungen vor.
Bei Preisgleitklauseln werden Materialpreis- und Lohnpreisveränderungen häufig nach dem Preisanteil an der jeweiligen Leistung gewichtet berücksichtigt. Eine zehnprozentige Lohnpreissteigerung führt dann bei einem unterstellten Preisanteil der Löhne von 60 % zu einer Preissteigerung der Leistung insgesamt von 6 % (= (60 x 1,1 + 40) - 100).
Viele Hausanbieter werben mit einem garantierten Festpreis. Die Garantie ist in der Regel ebenfalls zeitlich befristet und bezieht sich naturgemäß nur auf die im Vertrag vereinbarten Leistungen. Der Wert der Garantie hängt wiederum von der Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung ab. Ein Unterschied zum normalen Festpreis ohne Garantie besteht eigentlich nicht. Denn Festpreis ist Festpreis.
Etwas anders ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn eine Bauzeitgarantie geboten wird. Damit gibt der Hausanbieter eine vertragliche Zusicherung, wann das Haus spätestens schlüsselfertig errichtet ist. Eine Baufamilie kann so zum Beispiel einen Wohnungswechsel effektiver planen. Wird die Garantie nicht eingehalten, muss der Hausanbieter anfallende Mehrkosten tragen – welche genau und in welchem Umfang, das ist wiederum Vereinbarungssache.
Auch wenn für die Häuser Preise vorgegeben sind und Anpassungen festen Preisen unterliegen, können Sie bei vielen Anbietern noch einige Sonderangebote aushandeln. Also trauen Sie sich und fragen, inwieweit noch Einsparpotentiale und Vergünstigungen bestehen, denn fragen kostet bekanntlich nichts.